Viele Familien stellen sich zu einem Punkt des Lebens die Frage, was im Todesfall eines Familienmitgliedes passieren würde. Vor allem bei einem plötzlichen Todesfall der Eltern bleibt häufig die wichtigste Frage ungeklärt: Was passiert mit den Kindern? Hier kommt die sogenannte Waisenrente ins Spiel. Wir führen dich in die Thematik ein und verraten dir alles, was du darüber wissen musst. (Die ungefähre Lesedauer beträgt 5min)
Während der Tod im Alter vorbereitet, das Testament geschrieben und rechtliche Maßnahmen getroffen werden, kann der plötzliche Unfalltod der Eltern sehr unerwartet kommen. Durch den Tod der Eltern gelten Kinder in Deutschland offiziell als Waisen. Während diese emotionalen Beistand brauchen, sind sie vor allem auch auf die finanziellen Beiträge angewiesen. Da Kinder und Jugendliche meist noch kein festes Einkommen haben und auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern angewiesen sind, versucht dieser Aufgabe, nach dem Tod der Eltern, der Staat nachzukommen. Diese finanzielle Unterstützung wird in Form einer Dauerzahlung der Sozialversicherung übernommen und offiziell als „Waisenrente” bezeichnet.
Bei dem Todesfall der Eltern hat das Kind einen Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente. Doch nicht nur leibliche, sondern auch adoptierte Kinder, Stief- oder Pflegekinder können in Deutschland Waisenrente beziehen. Auch Enkel und Geschwister sind anspruchsberechtigt, wenn sie im Haushalt der Verstorbenen lebten. Die Bedingung liegt hier einzig und allein darin, dass die Verstorbenen die rentenrechtliche Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Insgesamt gibt es drei verschiedene Möglichkeiten, die Waisenrente zu beantragen. Während der Antrag natürlich persönlich bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden kann, gibt es auch die Möglichkeit einer schriftlichen, postalischen und einer digitalen Beantragung.
Während die Waisenrente an das jeweilige Waisenkind gezahlt wird, handelt es sich bei der Hinterbliebenenrente tatsächlich um die allseits bekannte Witwenrente. Der Unterschied liegt also hauptsächlich darin, wer die Rente bezieht. Wenn es sich also um eine Halbwaise handelt, hat das noch lebende Elternteil Anspruch auf die sogenannte Hinterbliebenenrente.
Die Höhe der Waisenrente hängt vom Rentenanspruch des verstorbenen Elternteils ab. Es gibt einen Unterschied zwischen Halbwaisenrente und Vollwaisenrente. Halbwaisen erhalten in der Regel 10 Prozent des Rentenanspruchs des verstorbenen Elternteils von der Rentenversicherung. Vollwaisen hingegen haben Anspruch auf ganze 20 Prozent des Rentenbeitrags, der zum Zeitpunkt des Todes berechnet wurde. Wenn die Waisenrente von der Unfallversicherung gezahlt wird, erhöht sich der Betrag um weitere 10 Prozent. In diesem Fall beträgt die Vollwaisenrente 30 Prozent und die Halbwaisenrente 20 Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen. Die Rente kann jedoch nicht von beiden Trägern gleichzeitig erhoben werden und wird jeweils auf die andere angerechnet. Um den genauen Betrag deiner Waisenrente zu berechnen, kannst du diesen Rechner nutzen.
Die Dauer der Waisenrente kann variieren. Grundsätzlich beziehen Kinder diese bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unter verschiedenen Voraussetzungen kann der Anspruch auf Waisenrente jedoch bis zum 27. Lebensjahr verlängert werden. Für den Antrag der Verlängerung reicht beispielsweise ein Nachweis darüber, dass die betroffene Person sich derzeit in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befindet. Auch die Ableistung eines freiwilligen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes können als Nachweis vorgelegt und anerkannt werden.
Wenn du mehr über die Voraussetzungen für eine Halbwaisenrente erfahren und wissen möchtest, wie es mit speziellen Fällen wie geschiedenen und unverheirateten Eltern sowie Pflegekindern, Stiefkindern oder Enkeln aussieht, könnte dieser Beitrag interessant für dich sein.
Diese Beiträge könnten auch interessant für dich sein:
https://www.awayfromkeyboard.info/farewell/bestatter-interview
https://www.awayfromkeyboard.info/farewell/trauerforen
Ist die Waisenrente steuerpflichtig?
Seit 2015 unterliegt die Waisenrente der Besteuerung durch das Finanzamt und ist genauso steuerpflichtig wie die Altersrente. Da minderjährige Kinder in den meisten Fällen jedoch nicht angestellt sind und somit unter dem monatlichen Grundfreibetrag bleiben, muss sich in der Regel nicht um die Steuererklärung gekümmert werden. Wenn das Einkommen jedoch den Grundfreibetrag überschreitet, muss dieser Betrag versteuert werden. In besonderen Fällen, wie der Zahlung der Waisenrente durch den früheren Arbeitgeber der Verstorbenen, muss diese außerdem als Arbeitslohn versteuert werden. Wenn der monatliche Grundfreibetrag überschritten wird muss das Einkommen in der jährlichen Steuererklärung angeben werden. Die Waisenrente wird jedoch steuerlich dem Kind zugerechnet, sodass sie beispielsweise bei Halbwaisen nicht das Einkommen des verwitweten Elternteils erhöht. Somit wird die Waisenrente wie reguläres Einkommen mit dem Steuersatz des Kindes besteuert. Das bedeutet, dass das Kind eine Anlage R ausfüllen und die Höhe der Einkünfte aus der Waisenrente angeben muss.
Wird Waisenrente rückwirkend bezahlt?
Nach dem Tod eines oder beider Elternteile muss ein Antrag auf Waisenrente gestellt werden. Wenn dieser Antrag erst nach mehr als zwölf Kalendermonaten gestellt wird, verfällt der Anspruch auf eine rückwirkende Zahlung. Wenn der Antrag diese Zeitspanne überschreitet, gehen diese Monate verloren. Bei einer Antragstellung nach 13 Monaten wird somit beispielsweise der erste Monat nicht mehr rückwirkend gezahlt und geht verloren.
Wird Waisenrente auf Bafög angerechnet?
Die Waisenrente wird bei der Berechnung des BAföG-Bedarfs als Einkommen berücksichtigt und kann somit den Anspruch auf BAföG verringern. Der jeweilige Betrag wird vom BAföG-Amt einkalkuliert und nach Abzug des Freibetrags auf den BAföG-Bedarf angerechnet.